Vorratsdatenspeicherung
Ab dem 1. Januar 2009 müssen Kommunikationsdaten von Bürgern und Unternehmen zu Sicherheitszwecken für 6 Monate gespeichert werden.
Beim Versenden von Mails werden die IP-Adressen, die beteiligten EMail-Adressen und die Zeit protokolliert.
Bei Telefonverbindungen sind es die beteiligten Rufnummern, Anrufzeit und -dauer, bei Handy-Telefonaten auch die IMEI-Nummer und die Funkzelle, bei Internet-Telefonie auch noch die IP-Adresse.
Inhalte von Telefonaten oder Mails sowie aufgerufene Webseiten werden hierbei nicht erfaßt.
Die Speicherpflicht betrifft alle Telefongesellschaften und Internetprovider sowie Anbieter von E-Mail-Diensten.
Die Daten sollen den Ermittlungsbehörden zur Prävention und Verfolgung von Straftaten dienen.
Juristisch ist die Vorratsdatenspeicherung umstritten, ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts wird für 2009 erwartet.
Gesetz zur Telekommunikationsüberwachung
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Entscheidung des BVG zum Erlass einer einstweiligen Verfügung :
1. § 113b Satz 1 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) ist bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde nach § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung, das sich auf allein nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Telekommunikations-Verkehrsdaten bezieht, hat der durch das Abrufersuchen verpflichtete Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zu erheben. Sie sind jedoch nur dann an die ersuchende Behörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gemäß der Anordnung des Abrufs eine Katalogtat im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung ist und die Voraussetzungen des § 100a Absatz 1 der Strafprozessordnung vorliegen. In den übrigen Fällen des § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Der Diensteanbieter hat die Daten zu speichern. Er darf die Daten nicht verwenden und hat sicherzustellen, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können.
(...)
weiterführende Links :
Eintrag in Wikipedia mit umfangreicher Linkliste


1 Gundel K. schrieb am 22.01.2009:
traurig, traurig, die Stasi war kaum gründlicher
und die Daten werden irgendwann auch missbraucht werden, spätestens wenn diese "ganz zufällig" und "nicht vorhersehbar" von Dritten "gefunden" werden
:-(