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Steintafel vs. Lupe

Eingestellt am 01. Mai 2009 um 17:14 Uhr

Der Konflikt ist so alt wie das BGB. Nein, er ist noch älter.

Inwieweit kann von einem Menschen, von einem erwachsenen zumal, selbständiges Denken erwartet werden? Inwieweit kann man oder muß man sogar voraussetzen, daß er wenigstens kurz innehält und prüft, bevor er handelt? Bevor er beispielsweise seine Daten in irgendwelche Formfelder einer Internetseite einträgt. Wie deutlich muß es denn bitte geschrieben sein, daß der folgende Klick auf einen Anmelde-Button einer Internetseite Kosten verursacht, einen Vertrag beinhaltet? Muß man einen Steinmetz mit der Einmeißelung dieser Tatsache in Granit beauftragen? Und einen Lastenträger mit der Überbringung dieser Steintafel in den Vorgarten des Verbrauchers? Braucht es gar einer zweiten für die Hofseite? Schließlich kann ein Verbraucher für einen Monat den Blick in den Vorgarten vergessen haben. Und vielleicht ist der Hof sehr verschattet? Was dann? Einerseits.

Andererseits. Wo endet denn nun die Verantwortung eines Unternehmers für sein Gegenüber, seinen Vertragsspartner, für den Verbraucher? Genügt es, wenn der Verbraucher zum Studium der zentralen Vertragsbestandteile auf die Zuhilfenahme eines Mikroskopes verzichten kann? Genügt es, wenn der Verbraucher nur eine Lupe benötigt? Nein? Sind nicht alle Menschen Briefmarkensammler oder waren es zumindest einmal? Da "fliegt" bestimmt die Lupe noch irgendwo im Haushalt herum! Und im Internet sowieso! Jeder anständige Browser hat die Lupe doch eingebaut! Was kann ein Unternehmer dafür, daß sie nicht jeder zu verwenden weiß? Oder sie nicht verwendet, obwohl er es weiß? Soviel Eigenverantwortung muß doch noch möglich sein! Und wozu gibt es denn Augenärzte?

Bei einer vor kurzem erfolgten Klageabweisung des Landgerichts Frankfurt ging es um einen Fall, bei dem wir eindeutig näher an dem Beispiel mit der Lupe sind, aber den Richtern dennoch der Alptraum der zukünftig auszuliefernden Steintafeln schon deutlich vor Augen gestanden haben muß. Oder der Horror amerikanischer Verhältnisse: "Vorsicht! Der Kaffee ist heiß! Auch bei McDonald's!" Den Amerikanern muß man das nämlich auf ihre Pappbecher schreiben. Das spart Millionen! Und ebenso muß man ihnen aufschreiben, daß man Katzen und Schoßhunde nicht in der Mikrowelle trocknen kann, weil sie ansonsten bei lebendigem Leibe von innen zerkocht würden. Unterlassen Sie bitte einen Versuch! Glauben Sie mir einfach. Es ist wirklich so.

Und zugegeben: Das ist eine Welt, die auch ich nicht will. Wo einerseits ganze Betriebsanleitungen für heißen Kaffee auf Pappbecher aufgedruckt werden müssen, aber andererseits Schußwaffen frei verkäuflich sind. Wo jemand Millionen erhält, wenn er nur zu blöde für den Umgang mit heißem Kaffe ist, wo man dem selben Blödian aber bedenkenlos eine geladene Knarre in die Hand drückt, wenn er sie denn haben will.

Dann doch lieber europäisch: Keine Knarre. Und den Kaffee bekommt man ohne Betriebsanleitung.

Die Betreiber der Internetseiten, gegen die die Staatsanwaltschaft Frankfurt Anklage wegen "Betrugstaten zum Nachteil zahlreicher Nutzer" erhoben hatte, wünschen sich ganz augenscheinlich Kunden mit der Sorglosigkeit jenes amerikanischen Kaffeetrinkers, denn auch die Anklage veranlaßte sie nicht, den Kostenhinweis aus seinem Versteck am unteren Rand ihrer jeweiligen Seiten herauszufischen und nun endlich dem solcherart ahnungslosen Vorbei-Surfer deutlich zu machen, daß Petzerei über die Nachbarn oder etwas so harmloses wie eine Routenplanung gleich 60 Euro im Quartal kosten soll. In der Pressemitteilung des Landgerichts Frankfurt (PDF) heißt es:

Zitat:

"Die Staatsanwaltschaft sieht die jeweiligen Betrugstatbestände insoweit als erfüllt an, als die anbietenden Unternehmen, deren Verantwortliche die Angeschuldigten gewesen sein sollen, unter Verschleierung einer Zahlungspflicht der Nutzer Leistungen, wie z. B. Routenplanungen angeboten haben, die im Internet für gewöhnlich kostenlos zur Verfügung stehen. Eine Täuschung der Nutzer liegt nach Auffassung der Staatsanwaltschaft insbesondere deshalb vor, weil die Angeschuldigten in Betrugsabsicht den Hinweis, dass für die Inanspruchnahme der auf der Website angebotenen Leistung ein Entgelt von bis zu 60,- € zu zahlen ist, so platziert haben, dass er von den Nutzern übersehen werden konnte und so bei ihnen die Fehlvorstellung entstand, die Inanspruchnahme der Leistung erfolge kostenlos. Insoweit haben die Ermittlungen ergeben, dass die Nutzer zunächst - z.B. mittels eines Gewinnspiels - veranlasst wurden, in einer Anmeldemaske ihre persönlichen Daten, wie Namen, Geburtsdatum, Anschrift und E-Mail-Adresse, einzugeben. Die Aufforderung, diese Angaben zu machen, war mit einem * versehen. Erst im weiteren Verlauf der Website, zu der man je nach den Eigenschaften des Computerbildschirms u. U. erst nach „scrollen“, also umblättern, gelangte, erfolgte in nicht hervorgehobener Weise der Sternchenhinweis mit der Mitteilung des Preises sowie des Umstands, dass das entsprechende Entgelt bei Inanspruchnahme der Leistung zu zahlen ist."

Das Gericht aber meint dazu:

Zitat:

"So gibt es keinen allgemeinen Vertrauensschutz dahin gehend, dass man bei Dienstleistungen - sei es im Internet oder auch im sonstigen Leben - auf den ersten Blick erkennen können muss, dass es ich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Es ist vielmehr keineswegs unüblich, dass derartige Angaben - oder auch solche über die Höhe des Entgelts - erst bei genauerem Lesen des Angebots erkennbar sind. Dass die angebotenen Dienstleistungen bzw. Downloads tatsächlich nicht erbracht wurden bzw. auf Abruf erbracht werden würden, wirft indes auch die Staatsanwaltschaft den Angeschuldigten - jedenfalls im Rahmen der vorliegend angeklagten Fälle - nicht vor."

Na, wie finden Sie das? Ich kann Ihnen sagen, wie ich das finde: Ziemlich bescheiden und großteils auch falsch!

Die Sternchen-Variante, die kennen wir Verbraucher, das stimmt. Wir kennen sie von den zahlreichen Werbetafeln an jeder Haltestelle oder an jeder sonstigen möglichen und unmöglichen Stelle im Stadtbild. Dann steht aber das Sternchen hinter einer hervorknallenden Preisangabe, meistens eine dicke, fette 0, so wie hier: 0,- €*.

Und jeder vermag es zu übersetzen, es bedeutet eine Einschränkung, nämlich "Doch keine 0 Euro, sondern soundsoviel Euro."

Das Sternchen hat aber noch eine zweite Bedeutung, an anderen Stellen, die wir auch alle kennen, nämlich dann, wenn wir ein Formular ausfüllen. Und genau darum geht es ja hier! Um ein schnödes Formular, über dem steht:

Zitat:

"Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus ! *"

Was will uns das Sternchen jetzt bedeuten? Natürlich das übliche, das man von den vielen Formularen aus den Weiten des Internets und auch sonst kennt, unter denen dann immer steht:

"Angabe erforderlich."

Wir haben es inzwischen zigmal gelesen, vielleicht auch hundertemale. Und was, bittesehr, soll daran auch falsch sein, wenn uns jemand eine vollkommen kostenlose Dienstleistung erbringt? Dann darf der uns doch einen Newsletter mit vielleicht sogar interessanten Angeboten schicken? Was soll daran verwerflich sein? Außerdem sind wir durch ein Gewinnspiel erst hier gelandet. Natürlich braucht man dann auch unsere Daten. Oder? Etwa nicht? Wo ist da der Haken?

Nun, da ist er zum Beispiel, da unten. Noch ein bißchen scrollen bitte. Und jetzt die Lupe holen. Genau, der kleine da, ganz unten:

"Nur richtig eingegebene Daten nehmen am Gewinnspiel teil. Um Missbrauch und wissentliche Falscheingaben zu vermeiden, wird Ihre IP-Adresse xx.xx.xxx.x bei der Teilnahme gespeichert. Anhand dieser Adresse sind Sie über Ihren Provider: identifizierbar. Durch Betätigung des Button "" ROUTE PLANEN" beauftrage ich xxxxx-xx.com, mich für den Zugang zum Routenplaner freizuschalten und soweit gewünscht, mich für das Navigationsgeräte - Gewinnspiel zu registrieren. Der einmalige Preis für einen Drei-Monats-Zugang zu unserem Routenplaner beträgt 59,95 € inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer."

Das Landgericht Frankfurt meint, das sei kein Haken. Wie hieß es doch gleich? Na so:

Zitat:

"So gibt es keinen allgemeinen Vertrauensschutz dahin gehend, dass man bei Dienstleistungen - sei es im Internet oder auch im sonstigen Leben - auf den ersten - Blick erkennen können muss, dass es ich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt."

Was mich an diesem Dumm-Spruch und Freispruch für nur Beinahe-Gelderschleicher besonders ärgert, das sind drei Dinge:

  • Es wird etwas als kostenlos vorgegaukelt, ohne es zu sein.
  • Dies erfolgt auf Kosten derjenigen Unternehmer, die tatsächlich kostenlose Dienstleistungen im Internet erbringen. Sie verlieren Kundschaft und man begegnet diesen nun mit gesteigertem Mißtrauen, was diese überhaupt nicht verdient haben.
  • Es erfolgt gleichermaßen auf Kosten derjenigen Unternehmer, die kostenpflichtige Dienstleistungen im Internet erbringen und das auch offen zugeben und deshalb deutlich kennzeichnen. Denen werden nämlich ebenfalls die Kunden durch solche scheinbar kostenlosen Angebote abgeworben!


Mit anderen Worten: Es geschieht auf unser aller Kosten, der Verbraucher und gleichermaßen der ehrbaren Kaufleute!

Was folgt daraus? Als Verbraucher müssen Sie aufpassen, sobald jemand von Ihnen irgendwelche Daten haben will. Und ganz besonders gilt das im Internet! Das Landgericht Frankfurt will es so. Und wir empfehlen es Ihnen auch ohnehin.

Und Sie, als ein(e) ehrbare(r) Unternehmer(in), kann ich nur bitten und auffordern: Behalten Sie das bei, bleiben Sie genau das!

Denn es gibt Hoffnung: Die Staatsanwaltschaft hat nämlich diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten. Und wir werden berichten, wie das weitergeht.

Viele Grüße

P.V.

http://www.falle-internet.de/


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