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Steintafel vs. Lupe

Eingestellt am 01. Mai 2009 um 17:14 Uhr

Der Konflikt ist so alt wie das BGB. Nein, er ist noch älter.

Inwieweit kann von einem Menschen, von einem erwachsenen zumal, selbständiges Denken erwartet werden? Inwieweit kann man oder muß man sogar voraussetzen, daß er wenigstens kurz innehält und prüft, bevor er handelt? Bevor er beispielsweise seine Daten in irgendwelche Formfelder einer Internetseite einträgt. Wie deutlich muß es denn bitte geschrieben sein, daß der folgende Klick auf einen Anmelde-Button einer Internetseite Kosten verursacht, einen Vertrag beinhaltet? Muß man einen Steinmetz mit der Einmeißelung dieser Tatsache in Granit beauftragen? Und einen Lastenträger mit der Überbringung dieser Steintafel in den Vorgarten des Verbrauchers? Braucht es gar einer zweiten für die Hofseite? Schließlich kann ein Verbraucher für einen Monat den Blick in den Vorgarten vergessen haben. Und vielleicht ist der Hof sehr verschattet? Was dann? Einerseits.

Andererseits. Wo endet denn nun die Verantwortung eines Unternehmers für sein Gegenüber, seinen Vertragsspartner, für den Verbraucher? Genügt es, wenn der Verbraucher zum Studium der zentralen Vertragsbestandteile auf die Zuhilfenahme eines Mikroskopes verzichten kann? Genügt es, wenn der Verbraucher nur eine Lupe benötigt? Nein? Sind nicht alle Menschen Briefmarkensammler oder waren es zumindest einmal? Da "fliegt" bestimmt die Lupe noch irgendwo im Haushalt herum! Und im Internet sowieso! Jeder anständige Browser hat die Lupe doch eingebaut! Was kann ein Unternehmer dafür, daß sie nicht jeder zu verwenden weiß? Oder sie nicht verwendet, obwohl er es weiß? Soviel Eigenverantwortung muß doch noch möglich sein! Und wozu gibt es denn Augenärzte?

Bei einer vor kurzem erfolgten Klageabweisung des Landgerichts Frankfurt ging es um einen Fall, bei dem wir eindeutig näher an dem Beispiel mit der Lupe sind, aber den Richtern dennoch der Alptraum der zukünftig auszuliefernden Steintafeln schon deutlich vor Augen gestanden haben muß. Oder der Horror amerikanischer Verhältnisse: "Vorsicht! Der Kaffee ist heiß! Auch bei McDonald's!" Den Amerikanern muß man das nämlich auf ihre Pappbecher schreiben. Das spart Millionen! Und ebenso muß man ihnen aufschreiben, daß man Katzen und Schoßhunde nicht in der Mikrowelle trocknen kann, weil sie ansonsten bei lebendigem Leibe von innen zerkocht würden. Unterlassen Sie bitte einen Versuch! Glauben Sie mir einfach. Es ist wirklich so.

Und zugegeben: Das ist eine Welt, die auch ich nicht will. Wo einerseits ganze Betriebsanleitungen für heißen Kaffee auf Pappbecher aufgedruckt werden müssen, aber andererseits Schußwaffen frei verkäuflich sind. Wo jemand Millionen erhält, wenn er nur zu blöde für den Umgang mit heißem Kaffe ist, wo man dem selben Blödian aber bedenkenlos eine geladene Knarre in die Hand drückt, wenn er sie denn haben will.

Dann doch lieber europäisch: Keine Knarre. Und den Kaffee bekommt man ohne Betriebsanleitung.

Die Betreiber der Internetseiten, gegen die die Staatsanwaltschaft Frankfurt Anklage wegen "Betrugstaten zum Nachteil zahlreicher Nutzer" erhoben hatte, wünschen sich ganz augenscheinlich Kunden mit der Sorglosigkeit jenes amerikanischen Kaffeetrinkers, denn auch die Anklage veranlaßte sie nicht, den Kostenhinweis aus seinem Versteck am unteren Rand ihrer jeweiligen Seiten herauszufischen und nun endlich dem solcherart ahnungslosen Vorbei-Surfer deutlich zu machen, daß Petzerei über die Nachbarn oder etwas so harmloses wie eine Routenplanung gleich 60 Euro im Quartal kosten soll. In der Pressemitteilung des Landgerichts Frankfurt (PDF) heißt es:

Zitat:

"Die Staatsanwaltschaft sieht die jeweiligen Betrugstatbestände insoweit als erfüllt an, als die anbietenden Unternehmen, deren Verantwortliche die Angeschuldigten gewesen sein sollen, unter Verschleierung einer Zahlungspflicht der Nutzer Leistungen, wie z. B. Routenplanungen angeboten haben, die im Internet für gewöhnlich kostenlos zur Verfügung stehen. Eine Täuschung der Nutzer liegt nach Auffassung der Staatsanwaltschaft insbesondere deshalb vor, weil die Angeschuldigten in Betrugsabsicht den Hinweis, dass für die Inanspruchnahme der auf der Website angebotenen Leistung ein Entgelt von bis zu 60,- € zu zahlen ist, so platziert haben, dass er von den Nutzern übersehen werden konnte und so bei ihnen die Fehlvorstellung entstand, die Inanspruchnahme der Leistung erfolge kostenlos. Insoweit haben die Ermittlungen ergeben, dass die Nutzer zunächst - z.B. mittels eines Gewinnspiels - veranlasst wurden, in einer Anmeldemaske ihre persönlichen Daten, wie Namen, Geburtsdatum, Anschrift und E-Mail-Adresse, einzugeben. Die Aufforderung, diese Angaben zu machen, war mit einem * versehen. Erst im weiteren Verlauf der Website, zu der man je nach den Eigenschaften des Computerbildschirms u. U. erst nach „scrollen“, also umblättern, gelangte, erfolgte in nicht hervorgehobener Weise der Sternchenhinweis mit der Mitteilung des Preises sowie des Umstands, dass das entsprechende Entgelt bei Inanspruchnahme der Leistung zu zahlen ist."

Das Gericht aber meint dazu:

Zitat:

"So gibt es keinen allgemeinen Vertrauensschutz dahin gehend, dass man bei Dienstleistungen - sei es im Internet oder auch im sonstigen Leben - auf den ersten Blick erkennen können muss, dass es ich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Es ist vielmehr keineswegs unüblich, dass derartige Angaben - oder auch solche über die Höhe des Entgelts - erst bei genauerem Lesen des Angebots erkennbar sind. Dass die angebotenen Dienstleistungen bzw. Downloads tatsächlich nicht erbracht wurden bzw. auf Abruf erbracht werden würden, wirft indes auch die Staatsanwaltschaft den Angeschuldigten - jedenfalls im Rahmen der vorliegend angeklagten Fälle - nicht vor."

Na, wie finden Sie das? Ich kann Ihnen sagen, wie ich das finde: Ziemlich bescheiden und großteils auch falsch!

Die Sternchen-Variante, die kennen wir Verbraucher, das stimmt. Wir kennen sie von den zahlreichen Werbetafeln an jeder Haltestelle oder an jeder sonstigen möglichen und unmöglichen Stelle im Stadtbild. Dann steht aber das Sternchen hinter einer hervorknallenden Preisangabe, meistens eine dicke, fette 0, so wie hier: 0,- €*.

Und jeder vermag es zu übersetzen, es bedeutet eine Einschränkung, nämlich "Doch keine 0 Euro, sondern soundsoviel Euro."

Das Sternchen hat aber noch eine zweite Bedeutung, an anderen Stellen, die wir auch alle kennen, nämlich dann, wenn wir ein Formular ausfüllen. Und genau darum geht es ja hier! Um ein schnödes Formular, über dem steht:

Zitat:

"Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus ! *"

Was will uns das Sternchen jetzt bedeuten? Natürlich das übliche, das man von den vielen Formularen aus den Weiten des Internets und auch sonst kennt, unter denen dann immer steht:

"Angabe erforderlich."

Wir haben es inzwischen zigmal gelesen, vielleicht auch hundertemale. Und was, bittesehr, soll daran auch falsch sein, wenn uns jemand eine vollkommen kostenlose Dienstleistung erbringt? Dann darf der uns doch einen Newsletter mit vielleicht sogar interessanten Angeboten schicken? Was soll daran verwerflich sein? Außerdem sind wir durch ein Gewinnspiel erst hier gelandet. Natürlich braucht man dann auch unsere Daten. Oder? Etwa nicht? Wo ist da der Haken?

Nun, da ist er zum Beispiel, da unten. Noch ein bißchen scrollen bitte. Und jetzt die Lupe holen. Genau, der kleine da, ganz unten:

"Nur richtig eingegebene Daten nehmen am Gewinnspiel teil. Um Missbrauch und wissentliche Falscheingaben zu vermeiden, wird Ihre IP-Adresse xx.xx.xxx.x bei der Teilnahme gespeichert. Anhand dieser Adresse sind Sie über Ihren Provider: identifizierbar. Durch Betätigung des Button "" ROUTE PLANEN" beauftrage ich xxxxx-xx.com, mich für den Zugang zum Routenplaner freizuschalten und soweit gewünscht, mich für das Navigationsgeräte - Gewinnspiel zu registrieren. Der einmalige Preis für einen Drei-Monats-Zugang zu unserem Routenplaner beträgt 59,95 € inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer."

Das Landgericht Frankfurt meint, das sei kein Haken. Wie hieß es doch gleich? Na so:

Zitat:

"So gibt es keinen allgemeinen Vertrauensschutz dahin gehend, dass man bei Dienstleistungen - sei es im Internet oder auch im sonstigen Leben - auf den ersten - Blick erkennen können muss, dass es ich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt."

Was mich an diesem Dumm-Spruch und Freispruch für nur Beinahe-Gelderschleicher besonders ärgert, das sind drei Dinge:

  • Es wird etwas als kostenlos vorgegaukelt, ohne es zu sein.
  • Dies erfolgt auf Kosten derjenigen Unternehmer, die tatsächlich kostenlose Dienstleistungen im Internet erbringen. Sie verlieren Kundschaft und man begegnet diesen nun mit gesteigertem Mißtrauen, was diese überhaupt nicht verdient haben.
  • Es erfolgt gleichermaßen auf Kosten derjenigen Unternehmer, die kostenpflichtige Dienstleistungen im Internet erbringen und das auch offen zugeben und deshalb deutlich kennzeichnen. Denen werden nämlich ebenfalls die Kunden durch solche scheinbar kostenlosen Angebote abgeworben!


Mit anderen Worten: Es geschieht auf unser aller Kosten, der Verbraucher und gleichermaßen der ehrbaren Kaufleute!

Was folgt daraus? Als Verbraucher müssen Sie aufpassen, sobald jemand von Ihnen irgendwelche Daten haben will. Und ganz besonders gilt das im Internet! Das Landgericht Frankfurt will es so. Und wir empfehlen es Ihnen auch ohnehin.

Und Sie, als ein(e) ehrbare(r) Unternehmer(in), kann ich nur bitten und auffordern: Behalten Sie das bei, bleiben Sie genau das!

Denn es gibt Hoffnung: Die Staatsanwaltschaft hat nämlich diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten. Und wir werden berichten, wie das weitergeht.

Viele Grüße

P.V.

http://www.falle-internet.de/

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Mit Dienstrad und Trillerpfeife auf der globalen Datenautobahn

Eingestellt am 15. Februar 2009 um 09:05 Uhr

Was ist ein „Tatort“? Nein, nicht die bekannte ARD-Kriminalfilmreihe, sondern kriminalwissenschaftlich und juristisch? Im Jahre des Herrn 2009 schauen wir da nicht mehr bei Herrn Brockhaus nach, sondern konsultieren Wikipedia.

“Ein Tatort (TO) ist die Örtlichkeit, an der eine Tat begangen wurde, die den Tatbestand einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfüllt oder bei der ein Verdacht hierzu besteht.“
Und weiter:
“Soweit vom "Ort der Tat" die Rede ist, geht es um Fragen der Zuständigkeit für die Strafverfolgung (§ 9 StGB, § 7 StPO, § 7 OWiG). Nach dem Tatort richtet sich in der Regel die örtliche Zuständigkeit der Polizei und Staatsanwaltschaft und damit - nach der gesetzlichen Regelung indirekt - auch der Gerichte. Im Rahmen der Vorermittlungen ist die örtlich zuständige Polizei gemäß § 163 StPO (ggf. i.V.m. § 46 OWiG) für die Verfolgung von Tat und Täter zuständig.“
Irgendwie logisch, warum auch sollte die Münchner Kripo den Automatenaufbruch in Berlin-Kreuzberg untersuchen, ohne Google-Earth würde man wohl tagelang nach dem Tatort suchen.

Aber kann man das immer so schwarz-weiss sehen? Nein, natürlich nicht, “Ausnahmen sind zum Beispiel Terrorismus und Spionage“, und auch für das organisierte Verbrechen gibt es Sonderregelungen, denn irgendeinen Sinn müssen Behörden wie das BKA und die diversen LKA ja haben. Obwohl, wenn man diesen Bericht liest, dann zieht man doch instinktiv Querverbindungen zu einer kleinen mittelalterlichen Stadt namens Schilda...

http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2009/0203/seite3/0001/index.html

Während man in Berlin weiss, dass Markenpiraterie zur OK gezählt werden muss, sieht man das in Göttingen anders. Und für „normale Kriminalität“ fehlen leider die personellen Kapazitäten. Sorry, Tschulligung – aber, könnt ihr das denn nicht selber in die Hand nehmen? Wir sind euch auch nicht böse, ehrlich nicht...!

Hmm, aber wo liegt eigentlich der Tatort, und somit die Zuständigkeit welcher Polizeidienststelle und welcher Staatsanwaltschaft? In Guangzhou, der chinesischen Fälscherhochburg, wo sich jeder zahlungskräftige Kunde en gros eindecken kann? Oder in Riga, wo sich der Container durch falsche Inhaltsdeklaration Zugang zum freien EU-Warenverkehr erschleicht? Oder doch erst in Polen, wo die Fassware in die – ebenfalls gefälschten – Flakons abgefüllt wird? Wie sieht es mit Berlin aus, zumindest einer der Online-Shops muss ja dort beheimatet gewesen sein. Oder war das nur eine Deckadresse, während der Händler seine eMails aus Göttingen sendete? Woher kamen die Pakete – vielleicht aus Klein-Grützenow? Gibt es dort überhaupt eine Polizeistation, die im Sinne der Tatort-Zuständigkeit die Ermittlungen aufnehmen könnte? Oder ist es wirklich so, dass erst der vollendete Betrug, also die Ankunft des Plagiats bei Lieschen Müller in Wanne-Eickel, als Tatort gesehen werden muss?

Nachdem Lieschen feststellen musste, dass sie betrogen wurde (selbst in der vollen Disco hielt jeder mindestens 5 Meter Abstand!), erstattet sie Anzeige gegen den Lieferant bei ihrem zuständigen Polizeirevier um die Ecke. Das gleiche machten Monika Mustermann aus Lützow-Dannenberg, die Gschwendner Resi aus Ober-Grainau, und hunderte andere betrogene Käuferinnen und Käufer quer durch die ganze Republik. Alle diese Anzeigen haben eines gemeinsam – keine weiss von der anderen! Hunderte von Fällen, die irgendwann wegen Geringfügigkeit eingestellt werden. Oder wegen stockender Ermittlungen, weil sich die angebliche Anschrift des Online-Händlers als falsch bzw. nicht-existent herausgestellt hat.

Der Verkauf von Markenfälschungen im grossen Stil ist ein grenzüberschreitendes „Geschäft“, das überwiegend online abgewickelt wird. Hilfreich bei der Aufklärung ist allerdings die Tatsache, dass es Anhaltspunkte in Form der physischen Lieferungen gibt. Diese Ansätze gibt es bei anderen Betrugsformen nicht, denn es erfolgt erst keine Lieferung. Den Gaunern geht es nur um Eines – Geld. Und zwar so viel wie möglich, und so anonym wie möglich. Und dafür werden alle Register der modernen IT-Technologie gezogen....! Die Erfahrung zeigt, dass nur wenige Polizeibeamte über eine Ausbildung verfügen, die es ihnen erlaubt die oftmals extrem komplizierten Vorgänge nachzuvollziehen. Und selbst wenn doch – welche Möglichkeiten hat man denn, wenn man weiss, dass das Ende der IP-Spur in Rm. Valcea, Beijing oder Asuncion liegt?

Cybercrime auf globaler Basis wird immer ein nur schwer fassbares Problem sein, das liegt in der Natur der Sache. Aber gerade Deutschland hinkt auch auf nationaler Ebene den Realitäten hinterher. Es gibt zu wenig Spezialisten auf diesem Gebiet, sowohl bei den Ermittlungsbehörden als auch bei den Staatsanwaltschaften. Das Prinzip der Tatort-Zuständigkeit mit Anzeige der Geschädigten beim jeweiligen heimischen Revier führt dazu, dass selbst Betrugsfälle im hohen 6-stelligen Schadensbereich in unzählige Bagatellfälle aufgesplittet werden. Eine Koordination wird durch das bestehende System offenbar erschwert.

Internetkriminalität kennt keine Wirtschaftskrise, im Gegenteil, die Zahlen steigen Jahr für Jahr. Und das sind nur die offiziellen Daten, also die Fälle die auch tatsächlich zur Anzeige gebracht wurden. Die Dunkelziffern dürften um ein Vielfaches höher liegen. Und während die Kriminellen jede neue technische Entwicklung sofort einsetzen hinken Ermittlung und Strafverfolgung mit ihren verkrusteten Strukturen um Lichtjahre hinterher. Eine Änderung kann aber nur von der Politik kommen, in Form einer schlagkräftigen nationalen Cybercop-Truppe.

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Erhebliche Risiken beim Autokauf im Internet

Eingestellt am 08. Februar 2009 um 23:35 Uhr

Auf Onlineportalen wie autoscout.24, mobile.de und anderen, gibt es zunehmend Probleme mit gefakten Angeboten.

Betrüger stellen bei Händlern, deren Zugangsdaten gephisht wurden, ihre eigenen Angebote ein.

Ein offensichtlicher Betrugsversuch:

In das kopierte Fahrzeugbild wird zur Kontaktaufnahme eine dubiose E-Mail-Adresse, z.B. bei @gmail.com oder web.de, eingefügt, obwohl die Originalfirma eine eigene Domain unterhält. Suspekt sind auch die englischen Textteile in dem ursprünglich deutschsprachigen Angebot.

Auszug aus der Verkaufsliste einer durch Phishing übernommenen Händlerseite bei mobile.de:


die zu günstigen Preise sind unplausibel.

Es werden auch ganz neue Händlerseiten unter falschem Namen eröffnet, dabei können die Daten von Firmeninhabern missbraucht werden. Mitunter wird eine ganze Internetpräsenz erstellt, die der einer echten Firma gleicht; insbesondere im Bereich Land- und Baumaschinen.

Weiterführende Links :

Kfz-Kauf im Internet

Betrug mit Land- und Baumaschinen

planetopia Sendung vom 08.02.09 auf SAT1

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Vorratsdatenspeicherung

Eingestellt am 15. Januar 2009 um 20:24 Uhr

Ab dem 1. Januar 2009 müssen Kommunikationsdaten von Bürgern und Unternehmen zu Sicherheitszwecken für 6 Monate gespeichert werden.

Beim Versenden von Mails werden die IP-Adressen, die beteiligten EMail-Adressen und die Zeit protokolliert.

Bei Telefonverbindungen sind es die beteiligten Rufnummern, Anrufzeit und -dauer, bei Handy-Telefonaten auch die IMEI-Nummer und die Funkzelle, bei Internet-Telefonie auch noch die IP-Adresse.

Inhalte von Telefonaten oder Mails sowie aufgerufene Webseiten werden hierbei nicht erfaßt.


Die Speicherpflicht betrifft alle Telefongesellschaften und Internetprovider sowie Anbieter von E-Mail-Diensten.
Die Daten sollen den Ermittlungsbehörden zur Prävention und Verfolgung von Straftaten dienen.

Juristisch ist die Vorratsdatenspeicherung umstritten, ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts wird für 2009 erwartet.

Gesetz zur Telekommunikationsüberwachung
Download als pdf

Entscheidung des BVG zum Erlass einer einstweiligen Verfügung :

1. § 113b Satz 1 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) ist bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde nach § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung, das sich auf allein nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Telekommunikations-Verkehrsdaten bezieht, hat der durch das Abrufersuchen verpflichtete Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zu erheben. Sie sind jedoch nur dann an die ersuchende Behörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gemäß der Anordnung des Abrufs eine Katalogtat im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung ist und die Voraussetzungen des § 100a Absatz 1 der Strafprozessordnung vorliegen. In den übrigen Fällen des § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Der Diensteanbieter hat die Daten zu speichern. Er darf die Daten nicht verwenden und hat sicherzustellen, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können.
(...)

Download als pdf


weiterführende Links :


betroffene §§ aus der StPO


Eintrag in Wikipedia mit umfangreicher Linkliste

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"Bahntastische" Realität bei eBay

Eingestellt am 06. August 2008 um 11:36 Uhr

Es ist geradezu ein klassischer Fall, der bei einem erfahrenen Ebayer noch nicht einmal ein Stirnrunzeln hervorruft. Man kennt es ja. Da päppelt ein Anbieter mit Kleinstverkäufen sein eBay-Profil auf, um kurze Zeit später im ganz großen Stil möglichst mit kurzlebigen Multi-Auktionen Kasse zu machen.

Manchmal stellen sich diese angehenden Powerseller bei Aufbau ihres Profils so ungeschickt an, dass selbst unerfahrene Kunden den Braten riechen. Dann geht alles seinen schon oft erprobten Gang: Meldung im ebay - Sicherheitsforum – Überprüfung durch die Handelsplattform ... und wenn sich tatsächlich ein kompetenter Mitarbeiter in Dreilinden des Falles annimmt, macht der Löschknopf dem dubiosen Verkäufer den Garaus.

So weit – so bekannt und eigentlich hier keiner Zeile würdig. Und doch ...

Dass das Prinzip „Gleiches Recht für alle“ bei eBay nicht bis in alle Verästelungen des Unternehmens durchgedrungen ist, gehört zu Regeln, die zwar noch nicht den Weg in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gefunden haben, als ungeschriebenes Gesetz aber stillschweigend Gültigkeit haben. Es ist alles nur eine Frage der Größe.

Mal ehrlich, wer würde schon bei einem Anbieter auf den Kauf-Button drücken, der sein erstes positives Bewertungs-Dutzend von eigenen Zweit-Accounts für den Verkauf von einzelnen weißen Papierblättern erhielt?

Nun gut, einzelne Hartgesottene werden davon nicht abgeschreckt und lassen sich vom günstigen Ein-Euro-Startpreis locken. Man hat ja die Chance, für kleines Geld, vielleicht tatsächlich einen hochwertigen Artikel zu „ersteigern“. Da lässt man sich auch nicht abschrecken, wenn das „Schnäppchen“ kurz vor Auktionsende spurlos von der Mattscheibe verschwindet. Schließlich hat der Verkäufer ja noch seitenweise Angebote eingestellt. Und endlich! Zwar hat man sich im Eifer des Bietergefechts zu einem dreistelligen Gebot hinreißen lassen, aber sei’s drum, man hat bei der gewonnenen Auktion wenigstens ein paar Euro gespart.

Noch mehr gespart haben dann allerdings die eBayer, die einen Tag später zum Festpreis die gleiche Ware für weniger als zwei Drittel des eigenen Gebotes gekauft haben.

Da fällt einem dann auch auf, dass der Versand des Artikels in einem 55-Cent-Brief mit 2,50 Euro berechnet wird.

Ist das ein Märchen?! Nein, das ist „bahntastische“ Realität!

Wenn eBay sich mit dem Schienenriesen „Bahn DB“ zusammentut, wie gerade geschehen, ist scheinbar alles möglich. Da werden die eigenen AGB außer Kraft gesetzt, da mutiert ein Unternehmen, das bisher den Verkauf von Blanko-Tickets juristisch bekämpfte, in diesem Metier zum millionenfachen Großhändler. Und da spülen die Käufer einem Anbieter Geld in die von Mehdorn beschworenen leeren Kassen, dessen Bewertungsprofil bei grottenschlechten 70 Prozent dahindümpelt.

Wie heißt es bei es bei einem Autohersteller: „Nichts ist unmöglich!“ Schade, dass die Werbe-Botschaft schon geschützt ist, auf eBay und die Bahn passt sie wie die Faust auf’s Auge.

Siehe hierzu auch:

Bericht von heise online
Bericht von Spiegel Online
Bericht von sueddeutsche.de
Bericht des Nachrichtensenders n-tv

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Powerseller-Insolvenz bei eBay: jewels-schmuck-design, beauty-schmuck

Eingestellt am 07. Mai 2008 um 20:56 Uhr

Der Platin-Powerseller bei eBay „jewels-schmuck-design“ mit knapp 239.300 Bewertungspunkten musste Insolvenz anmelden.

Uhren, Ringe und Schmuck (meist aus dem Niedrigpreis-Segment < 10,00 EUR) waren die Objekte mit denen die LSP GmbH & Co. KG (HRA 4422, AG Aschaffenburg) aus Aschaffenburg bei eBay handelte. In der Nacht vom 02.04.2008 auf den 03.04.2008 war es plötzlich vorbei mit dem Verkaufen, eBay löschte die ca. 30.000 Angebote des Verkäufers. Auch das Mitgliedskonto „beauty-schmuck“ gehört der LSP GmbH & Co. KG.

Am 10.04.2008 beantragte die LSP GmbH & Co. KG die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Aschaffenburg.

Diese wurde erst im Juni 2006 gegründet und ist somit knapp zwei Jahre später bereits insolvent. Auch die Komplementär GmbH LSP-Verwaltungs GmbH (HRB: 9659, AG Aschaffenburg) ist betroffen.

Die Insolvenz ist im deutschen eBay-Forum „Sicherheit“ bereits veröffentlicht.

Was und wieviel die Käufer, die derzeit noch auf ihre gekaufte Ware warten, noch erhalten werden, ist offen. Es ist durchaus denkbar, dass viele Käufer aufgrund der niedrigen Forderungen ihre Ansprüche gar nicht geltend machen.

Die Insolvenzverfahren sind beim Amtsgericht Aschaffenburg unter folgenden Aktenzeichen anhängig:

LSP GmbH & Co. KG, Aktenzeichen IN21708
LSP-Verwaltungs GmbH, Aktenzeichen IN21808

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist:

Rechtsanwalt Dr. Lothar Staab
Wermbachstr. 36-48
63739 Aschaffenburg
Tel.: 06021 / 448 870
Fax: 06021 / 448 8799

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Klicken sie hier, um diesen Artikel nicht zu kaufen

Eingestellt am 07. März 2008 um 18:57 Uhr

Anläßlich der jüngsten Gebührenerhöhungen bei eBay und der als „Entrechtung der Verkäufer“ empfundenen Bewertungsreform streikten viele amerikanische „Powerseller“ vom 18.-25. Februar. Die Auswirkungen auf die Zahl der bei eBay.com angebotenen Artikel waren gering - denn zur gleichen Zeit tauchten hunderttausende von mysteriösen Artikeln auf, die nicht beboten oder gekauft werden konnten. Ein „Fehler“ im eBay-System, der offenbar genau zur rechten Zeit auftrat.

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Weitere Fehlentscheidungen im Hause eBay

Eingestellt am 20. Juli 2007 um 21:58 Uhr

Am frühen Morgen des 13.07.2007 fiel einer engagierten Investigatorin von Falle Internet schon der Account andi18auslu auf. Der bis dahin eher unauffällige Account verkaufte plötzlich Unmengen an extrem teurer Ware, eingestellt waren Auktionen mit einem zu erwartenden Erlös von mehreren zehntausend EUR. Überweisen sollte man nicht an den Accountinhaber, sondern an eine Yvonne H. / Postbank Köln. Da dies eigentlich immer erste Anzeichen für einen Verkaufsagentenaccount für rumänische, chinesische oder paraguaianische Betrügerbanden ist, wurde weiter geforscht. Schaden durch eBays Versagen, über ¤ 80.000,-

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"sentens-web" - angebliche Insolvenz: eine Fehleinschätzung der eBay-Sicherheit?

Eingestellt am 18. Juli 2007 um 23:29 Uhr

"sentens-web" - angebliche Insolvenz: eine Fehleinschätzung der eBay-Sicherheit?

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Sicherheitschef verweigert Annahme von brisanten Daten

Eingestellt am 05. April 2007 um 11:08 Uhr

ebay und Paypal lehnen Phishing-Passwortlisten ab

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Gesetzgebung und Internet. Quo vadis ?

Eingestellt am 22. März 2007 um 22:25 Uhr

Das Internet ist ja zeitlich gesehen immer noch ein ziemlich junges Massenmedium. Mit all seinen Möglichkeiten des Austausches globalen Wissens und des internationalen Kommerzes.
Wie sieht es rechtlich aus, wenn auf einer Internetplattform offensichtliche Gesetzeswidrigkeiten stattfinden, aber der Betreiber der Plattform, trotz vieler Meldungen seiner Mitglieder, nichts dagegen unternimmt.

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