Risiken auf Verkaufs- und Auktionsplattformen

Geändert am 19.07.2007
Risiko: Defekte Ware

Stichworte: Defekte Ware, Gewährleistungsausschluss,
Transportschaden

Wenn sich nach einem Kauf auf einer Verkaufs- oder Auktionsplattform die gelieferte Ware als defekt herausstellt, könnte der Käufer vor besonderen Problemen stehen:
  • Der Verkäufer hat die Gewährleistung mit dem Hinweis auf einen Privatverkauf ausgeschlossen.
  • Nach den Vorschriften zur Sachmängelhaftung muss der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit zur Prüfung und Nachbesserung einräumen: er muss den Artikel zurücksenden, der Verkäufer hat dann die Ware und das Geld.
  • Der (Privat-)Verkäufer hat die Ware intakt unversichert abgeschickt, für eine Beschädigung auf dem Transportweg ist er nicht verantwortlich.
  • Die Angebotsbeschreibung und die Bilder stellten die Beschädigung dar, aber der Käufer hat die Mängel vor dem Kauf nicht wahrgenommen.
  • Die Angebotsbeschreibung und die Bilder waren so gestaltet, dass der Mangel nicht zu erkennen war.
  • Der Verkäufer hat aus dem Ausland versendet, eine Rückabwicklung ist schwieriger.
  • Der Verkäufer ist vom mittlerweile Handel auf der entsprechenden Verkaufs- oder Auktionsplattform ausgeschlossen worden.
  • Der Verkäufer ist gar nicht mehr erreichbar.
  • Der Verkäufer behauptet, er habe die Ware intakt verschickt, der Schaden müsse erst später (beim Empfänger) eingetreten sein.
  • Die Ware wurde auf dem versicherten Transport beschädigt, der Verkäufer muss die Rechte gegenüber dem Transportunternehmen geltend machen.
  • Der gewerblich handelnde Verkäufer hat den Handel eingestellt oder Insolvenz angemeldet und kann der Gewährleistungspflicht nicht mehr nachkommen.

  Nicht nur Privatpersonen bieten Ihre Ware auf Auktions- und Verkaufsplattformen mit solchen oder ähnlichen Hinweisen an, auch eigentlich gewerblich handelnde Anbieter, die ihre Verkäufe als Privatverkäufe tarnen, um Gewährleistungspflichten zu umgehen.

Auch für Verkäufer ist die Beweislage schwierig, wenn sie den Verdacht haben, dass ...:
  • der Käufer einen angeblichen Mangel nur als Vorwand zur Rückabwicklung benutzt, weil er aus anderen Gründen den Artikel nicht mehr will.
  • der Käufer den Artikel nach dem Erhalt unsachgemäß behandelt hat, Eingriffe und Veränderungen vorgenommen hat, die die Funktion beeinträchtigen.
  • der Käufer den Artikel oder Teile daraus gegen defekte ausgetauscht hat.
Ein gewerblich handelnder Verkäufer muss sowohl die Gewährleistungspflicht übernehmen als auch für Schäden auf dem Transport haften. Der Umfang des Handels kann verschleiert werden, wenn er auf verschiedene Mitgliedskonten verteilt wird, von denen nur das jeweilige Pseudonym auf der Verkaufs- oder Auktionsplattform bekannt ist. Redliche Händler sehen sich einer Konkurrenz gegenüber, die durch Verschweigen der Händlereigenschaft dem Käufer Verbraucherrechte verwehrt und sich so einen „Vorsprung durch Rechtsbruch“ verschafft.

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