Rechts- und Sachmängelhaftung, Gewährleistung und Garantie

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Geändert am 15.06.2007
Garantie
Eine Garantie wird freiwillig abgegeben. Dennoch ist sie bindend, wenn sie vereinbart wurde und unterliegt gesetzlichen Bestimmungen, auch hinsichtlich der erforderlichen Angaben.
Eine Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) wird meist vom Hersteller abgegeben, üblicherweise bezieht sie sich auf die Funktionstüchtigkeit eines Gerätes über einen bestimmten Zeitraum. Der Umfang der Garantie kann frei vereinbart werden, sie kann auf bestimmte Teile beschränkt werden, oder bestimmte Teile ausschließen (zum Beispiel Akkus, Verschleißteile). Sie kann auch an Bedingungen geknüpft werden, wie beispielsweise an eine regelmäßige Wartung.
Eine Hersteller-Garantie entbindet den Verkäufer nicht von seinen Pflichten aus der Sachmängelhaftung.
Wird ein gebrauchtes Gerät mit noch laufender Garantie verkauft, so kann der Kunde den angebotenen Service des Herstellers in Anspruch nehmen, er hat aber weiterhin auch den Anspruch der Sachmängelfreiheit an den Verkäufer.
Wird vom Verkäufer eine Beschaffenheitsgarantie (§ 276 BGB) abgegeben, so begründet dies sehr weitreichende Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz. Die frühere Bezeichnung zugesicherte Eigenschaft ist zu unterscheiden von der vereinbarten Beschaffenheit bei der Sachmängelhaftung. Bei einem privat handelnden Verkäufer kann man sich nur auf eine Beschaffenheitsgarantie berufen, wenn dieser seinen Garantiewillen ausdrücklich erklärt hat. Wenn der Käufer vor dem Abschluss des Kaufvertrages dem Verkäufer darstellt, dass er nur einen Kaufvertrag abschliessen will, wenn eine bestimmte Eigenschaft gegeben ist, und der Verkäufer ihm diese daraufhin ausdrücklich zusichert, wird das als Beschaffenheitsgarantie gewertet. Wenn dies lediglich in der Beschreibung des Angebotes enthalten ist, gilt es nur als vereinbarte Beschaffenheit, die nicht so weitreichende Ansprüche begründet. Strengere Maßstäbe werden in der Rechtsprechung bei einem gewerblich handelnden Verkäufer (Händler) angesetzt, wenn er an eine Privatperson verkauft. Er muss eine höhere Verantwortung für seine Angaben übernehmen. Insbesondere bei einem Gebrauchtwagenverkauf durch einen Händler werden bereits Angaben im Angebotstext zum Tachostand, zur TÜV-Überprüfung oder Unfallfreiheit des Fahrzeugs als Beschaffenheitsgarantie gewertet.
Ungerechtfertigte Forderungen des Käufers an den Verkäufer können sich als ein besonderes Problem beim Handel auf Auktionsplattformen darstellen, wenn der Verkäufer sich nicht vorausschauend absichert, indem er beim Verpacken und beim Versand Zeugen herbeiruft und die Mängelfreiheit durch Fotos oder gar Videoaufnahmen dokumentiert. Kopien von Gerätenummern, das unsichtbare Markieren von austauschbaren Elementen und ähnliche Maßnahmen können helfen, einen zurückgegebenen Artikel zu identifizieren.

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