Obwohl in diesem Angebot das scheinbar angebotene Handy sehr ausführlich beschrieben wurde, fand sich recht unauffällig in die Angebotsbeschreibung integriert der Hinweis (siehe Pfeil auf dem Bilschrimfoto):
»
Sie bieten nur auf die Originalverpackung, nicht auf das Handy.«
Solche Trickauktionen sind Angebote der übleren Art, denn ausführlich wurde ein Artikel (das Handy) beschrieben, der nicht Bestandteil des Angebots war. Hinzu kam noch, dass die komplette und wohl absichtlich sehr lange Angebotsbeschreibung in roter Schrift dargestellt wurde, um ein aufmerksames Lesen der kompletten Angebotsbeschreibung zu erschweren. Der Hinweis, dass man nur auf eine Originalverpackung, nicht aber auf das ausführlich beschriebene Handy bot, war nicht wirklich abgesetzt. Ein so aufgebautes Angebot ist eine vorsätzliche, versuchte Täuschung, die ein eventueller Käufer nicht hinnehmen muss. Bei einer Klage wäre der Anbieter mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen konfrontiert worden. Dies hätten auch die in diesem Angebot enthaltenen Hinweise, dass alle Gebote bindend sind und das Angebot »
unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung« eingestellt wurde, nicht verhindert. Gerichte haben in ähnlichen Fällen schon recht drastische Geldstrafen, bis zu der Höhe am Rande einer Vorstrafe, verhängt.
Die Hinweise in solchen Trickauktionen darauf, dass nur Originalverpackungen statt der ausführlich beschriebenen Ware angeboten werden, sind in den seltensten Fällen so deutlich, dass sie auch erkennbar sind, wenn man die Artikelbeschreibungen der Angebote unaufmerksam durchliest oder einfach nur schnell überfliegt. Manchmal sind die Hinweise sogar farblich an den Angebotshintergrund angepasst.