Abmahnungen für Angebote auf Auktionsplattformen

Geändert am 15.06.2007
Grundsätzliches zu Abmahnungen nach § 314 BGB
Eine Abmahnung nach § 314 BGB wird normal durch einen gewerblich handelnden Mitbewerber, sprich einen Verkäufer veranlasst, der auf Auktionsplattformen Produkte im selben (zum Beispiel: Kinderkleidung, Computer, Software, Möbel, ...) Produktsegment anbietet. Eine Abmahnung kann für die unterschiedlichsten Mängel in Angeboten erlassen werden:
Fehlende(s) oder falsche(s) Impressum / Anbieterkennung
Ein Impressum beziehungsweise eine Anbieterkennung beinhaltet die Adresse und gegebenenfalls Name und Kontaktmöglichkeit / Telefonnummer mit einem Ansprechpartner. Je nach Rechtsform der Firma (GmbH, KG, AG, GbR oder Personengesellschaft) muss ein Verantwortlicher / Ansprechpartner mit ladungsfähiger Adresse im Impressum angegeben sein. Die Angebote gewerblich handelnder Anbieter auf Auktionsplattformen müssen in ihren Angeboten ein gültiges Impressum haben.
Fehlerhafte oder fehlende Garantie- bzw. Gewährleistungsangaben
Die Garantie ist eine freiwillige Leistung, die über die gesetzlichen Gewährleistungspflichten hinausgeht. Gesetzliche Gewährleistungsfristen sind bei Neuware 24 Monate, bei Gebrauchtware 12 Monate, und bei explizit ausgewiesener defekter, beziehungsweise Bastlerware entfällt eine Gewährleistungsfrist. Explizit ausgewiesen bedeutet hier aber auch, dass der Zustand des Artikels schon in der Überschrift oder im Angebot DEUTLICH hervorgehoben ist. Die Angebote gewerblich handelnder Anbieter auf Auktionsplattformen müssen in ihren Angeboten über Garantie / Gewährleistung aufklären.
Mondpreiswerbung
Mondpreiswerbung werden falsche oder überteuerte Angaben über den tatsächlichen Verkaufspreis genannt. Verkäufer werben gerne mit einem angeblichen Ladenpreis oder Wert der Ware, der weit über marktüblichen Preisen, oder den unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller liegt.
Fehlende Widerrufsbelehrung beziehungsweise Rückgaberechte
Die Angebote gewerblich handelnder Anbieter auf Auktionsplattformen müssen in ihren Angeboten die gesetzlich vorgeschiebene Widerrufsbelehrung enthalten und über die Rückgaberechte aufklären (siehe hierzu: § 3 Abs. 1 Satz 1 FernAbsG wobei Angebote von Auktionsplattformen nicht als Versteigerungen (§ 156 BGB), sondern als ein Verkauf gegen Höchstgebot anzusehen sind - eine echte Versteigerung muss vorab ausgeschrieben werden und verlängert sich bei jedem neuen Gebot und wird erneut angezählt).
Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer
Von der ausgewiesenen Mehrwertsteuer (MwSt.) beziehungsweise Umsatzsteuer (USt.) sind nur Kleinunternehmer befreit, die unter einer bestimmten Bemessungsgrenze bleiben und vom Finanzamt als Kleinunternehmer anerkannt sind. Diese können auch eine Rechnung / Quittung ohne extra ausgewiesene Mehrwertsteuer ausstellen.
Angebliche private Verkäufer
Häufiger findet man auf Auktionsplattformen Verkäufer, die über längere Zeit oder in größeren Stückzahlen beziehungsweise über mehrere Verkäuferaccounts Neuware, Antiquitäten oder Gebrauchtware verkaufen und vorgeben, privat handelnde Verkäufer zu sein. Hier gilt aber schon die Gewinnerzielungsabsicht. Ein Beispiel: sollte ein Verkäufer mit einem privaten Account über längere Zeit, oder auch nur kurzfristig, nicht haushaltsübliche Mengen an Waren (zum Beispiel: Festplatten / Grafikkarten / ...) auf Auktionsplattformen veräußern, dürfte eine klare Gewinnerzielungsabsicht vorliegen. Der Verkäufer ist als gewerblich handelnder Verkäufer anzusehen sein.
Zahlungsmodalitäten
Gewerblich handelnde Verkäufer im Versandhandel haben den Käufern mindestens zwei alternative Arten der Zahlung zuzugestehen. Zur Auswahl stehen hier: Vorkasse, Nachnahme, Barzahlung bei Abholung, Zahlung per Kreditkarte, PayPal-Zahlungsservice, Versand auf Rechnung. Bei Versand auf Rechnung besteht für den Verkäufer, bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung, ein Eigentumsvorbehalt laut § 929 BGB und §158 BGB. Dieser Eigentumsvorbehalt muss aber auf der Rechnung angegeben sein. Onlineshops und Auktionsplattformen gelten als Versandhandel beziehungsweise Elektronischer Handel.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AGB sollten von einem Rechtsanwalt erstellt oder auf Formfehler und gesetzliche Gültigkeit geprüft. Für Fehler in den AGB, die ein Rechtsanwalt erstellt hat, haftet dessen Rechtschutz. Formfehler und unrechtliche Bedingungen beziehungsweise Einschränkungen können die AGB ungültig machen, oder zu einer Abmahnung führen. AGB sind nicht zwingend erforderlich, sondern nutzen lediglich die derzeitige Rechtslage aus, um Käuferrechte feiner zu definieren oder einzuschränken. Rechtlich gesehen müssen die AGB vor einem Kauf per eigenem Mausklick als gelesen und anerkannt bestätigt werden. Auf vielen Auktionsplattformen ist dies aber technisch (noch) nicht möglich und somit unwirksam. Unterschiede gibt es bei B2B und B2C Geschäften.
Fehlerhafte oder fehlende Steuernummer / Umsatzsteuer ID
Gewerblich handelnde Anbieter müssen in ihren Rechnungen ihre gültige Steuernummer / Umsatzsteuer ID angeben.
Vorgang / Sachlage
Eine Abmahnung wird normal durch einen Verkäufer, Händler oder Hersteller mittels eines Rechtsanwaltes veranlasst. Der Rechtsanwalt schickt dem Beschuldigten eine stafbewehrte Unterlassungserklärung mit beigefügter Kostennote, welche der Beschuldigte unterzeichnen soll und fristgerecht zurücksenden soll. Sollte die angegebene Frist nicht eingehalten werden, oder die Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt werden, werden der Abmahnende und sein Rechtsbeistand, im Falle von klaren Wettbewerbsverstößen, diese per Gericht einzuklagen versuchen. Ein Richter prüft nun den Sachverhalt dieser Unterlassungserklärung und erlässt eine Einstweilige Verfügung, welche bis zu einem endgültigen Urteil in einem Hauptverfahren oder bis zur Aufhebung durch ein Gericht gültig ist. Je nach tatsächlicher Sachlage empfiehlt es sich, Einspruch gegen eine solche Einstweilige Verfügung einzulegen, um den Prozess zu beschleunigen. Siehe hierzu auch das Wettbewerbsrecht UWG.

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