Der Rücktritt von einem Kaufvertrag

Geändert am 15.06.2007
Der Rücktritt (§ 346 BGB ff) vom Kaufvertrag ist nicht mit dem gesetzlich geregelten Widerrufsrecht (§ 312d BGB) bei Fernabsatzverträge (§ 312b BGB) gleichzusetzen und zu verwechseln. Ein Rücktritt von einem rechtsgültig abgeschlossenen Kaufvertrag ist nur möglich, wenn entsprechende Voraussetzungen erfüllt sind, die dazu berechtigen, wie zum Beispiel eine fehlgeschlagene Nacherfüllung bei einem Sachmangel.
Bevor man weitere Schritte wie einen Mahnbescheid oder eine Strafanzeige einleitet, sollte man zunächst rechtswirksam von einem rechtsgültig abgeschlossenen Kaufvertrag zurücktreten.
Ein solcher Rücktritt von einem rechtsgültig abgeschlossenen Kaufvertrag muss auf schriftlichem Wege erfolgen, und zwar nicht per eMail sondern per Einschreiben mit Rückschein, damit man den Zugang an den Empfänger nachweisen kann. Man kann sich zwar mittlerweile Empfangsbestätigungen durch den jeweiligen eMail-Provider zukommen lassen, diese werden aber in der Regel nicht bei einem etwaigen streitigen Verfahren anerkannt. Der Empfänger kann immer noch den Zugang der eMail bestreiten, die Beweislast fällt in diesem Fall noch dem Rücktretenden zu, deshalb empfiehlt sich die Investition von ein paar Euro für die Post und den Briefumschlag. Da der Rücktritt vom Kaufvertrag eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, können sich ohne Zugangs-Nachweis im späteren Verlauf möglicherweise Probleme ergeben.
Mit einem schriftlichen Rücktritt von einem rechtsgültigen abgeschlossenen Kaufvertrag setzt man den Verkäufer gleichzeitig automatisch in Verzug, der Verkäufer hat die entstandenen Kosten als Verzugsschaden an einen Käufer zu erstatten.
In dem Rücktrittsschreiben fordert man auch gleich den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufbetrags auf und setzt dazu eine konkrete Frist mit einem genauen Datum.
Die zu setzende Frist sollte nicht zu kurz bemessen sein. Es sollten mindestens sieben Tage sein, in der Regel sollte man eine Frist von zehn Tagen setzen, um auf der sicheren Seite zu stehen. Innerhalb von zehn Tagen kann man in der Regel verlangen, dass ein Verkäufer eine Rückabwicklung abschließen kann.
Sollte die gesetzte Frist verstreichen, ohne dass sich ein Zahlungseingang feststellen lässt, und ohne dass der Verkäufer in irgendeiner Weise reagiert, kann man einen Tag nach Fristablauf sofort einen Mahnbescheid beantragen. Aufgrund von Banklaufzeiten, eventuellen Feiertagen, ... ist es allerdings ratsam, immer noch drei bis vier Tage nach Fristablauf abzuwarten, um sicher zu gehen, dass eine Zahlung nicht erfolgt ist. Beantragt man einen Mahnbescheid zu früh und der Gegner hat fristgerecht gezahlt, bleibt man auf den Kosten für den Mahnbescheid sitzen.

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