Wann kommt auf Auktionsplattformen ein gültiger Kaufvertrag zustande?

Geändert am 15.06.2007
Täglich werden auf Auktionsplattformen tausende von Kaufverträgen abgeschlossen, aber was genau ist ein Kaufvertrag, wie entsteht er, welche Rechte und Pflichten entstehen daraus für Käufer und Verkäufer? Ein Blick ins Gesetz: der Kaufvertrag ist definiert in § 433 BGB:
»Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.
(2) Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
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Durch diese Definition erfährt man nicht, wie genau ein Kaufvertrag entsteht, daher ist eine nähere Betrachtung erforderlich: Ein Kaufvertrag besteht grundsätzlich aus einem Angebot und einer Angebotsannahme. Für den rechtskräftigen Abschluss eines Kaufvertrags benötigt man zwei übereinstimmende Willenserklärungen, die auf einen rechtsgeschäftlichen Erfolg gerichtet sind. Dies hört sich komplizierter an, als es ist.
Ein Verkäufer, der Ware auf einer Auktionsplattform anbietet, gibt mit seinem Angebot die erste Willenserklärung ab, er erklärt seinen Willen, die angebotene Ware zu einem bestimmten Preis zu veräußern. Die zweite Willenserklärung ist die eines Käufers, die Ware zu diesem Preis kaufen zu wollen. Auf Auktionsplattformen ist die Abgabe eines entsprechenden Gebots diese Willenserklärung und damit gleichzeitig die Annahme des Angebots des Verkäufers. Damit hat man also zwei übereinstimmende Willenserklärungen, die auf den rechtsgeschäftlichen Erfolg (den Verkauf der Sache) gerichtet sind.
Durch diesen ersten Teil des Kaufvertrags haben ein Verkäufer und ein Käufer nunmehr ein sogenanntes Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen. Das Verpflichtungsgeschäft ist das verbindliche Versprechen der Vertragsparteien, das Vereinbarte auch zu verwirklichen.

Bis hierher ist ein Verkäufer, trotz des Abschlusses des Kaufvertrags, immer noch der Eigentümer einer verkauften Sache.

Mit dem Verpflichtungsgeschäft kommt man nun zu dem oben genannten § 433 BGB. Der Verkäufer ist verpflichtet, einem Käufer die verkaufte Sache zu übergeben, und ihm Eigentum an der Sache zu verschaffen.

Unmittelbar an das Verpflichtungsgeschäft schließt sich das sogenannte Verfügungsgeschäft an. Mit dem Verfügungsgeschäft wird das Eigentum der verkauften Sache an den Käufer übergeben, sie wird ihm übereignet. Mit der Übereignung der verkauften Sache hat der Verkäufer seine Pflichten aus dem Kaufvertrag erfüllt. Laut § 433 BGB muss dieser ja nur dem Käufer das Eigentum an der verkauften Sache verschaffen. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufpreis für die Sache zu zahlen und das Eigentum anzunehmen. Damit wäre der Kaufvertrag kurz und bündig erklärt.

Was bedeutet dies nun konkret für Angebote und Käufe auf Auktionsplattformen?

Ein Verkäufer auf einer Auktionsplattform gibt die erste Willenserklärung mit dem Beginn einer Auktion und der damit verbundenen Festlegung des Mindestpreises (Startpreis der Auktion) ab.

Ein potentieller Käufer gibt mit seinem Gebot die zweite Willenserklärung ab, die Annahme des Angebotes. Hierbei ist es unbeachtlich, dass der Kaufpreis noch nicht feststeht (außer bei Sofortkauf-Angeboten).

Ist die Auktion beendet, so muss der Käufer den gebotenen Kaufpreis zahlen und der Verkäufer die Ware übereignen. Somit ist ein rechtsgültiger Kaufvertrag entstanden. Da zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben worden sind, tritt § 433 BGB mit allen seinen Folgen in Kraft.

Eigentlich ist schon ein rechtsgültiger Kaufvertrag entstanden, wenn jemand auf eine Auktion bietet, um etwas zu ersteigern.

Auf Auktionsplattform wird als vereinbart angesehen, dass das höchste Gebot am Ende der Laufzeit einer Auktion der Kaufpreis ist, deshalb kann nicht jeder Bieter, der mit der Abgabe eines Gebots ja eigentlich das Angebot des Verkäufers angenommen hat, auf Erfüllung des Kaufvertrages pochen (Verkauf gegen Höchstgebot).

Im Gegenzug dazu kann der Verkäufer nach Ablauf einer Auktion auch nicht verweigern, den angebotenen Artikel wirklich zu übereignen, weil ihm das höchste abgegebene Gebot für einen angebotenen Artikel nicht hoch genug erscheint.

Der Verkäufer muss dem Höchstbieter den Artikel nach Zahlung des Kaufpreises übereignen, ansonsten kann er auf Verzug in Anspruch genommen werden.

Auf die vielfältigen möglichen Leistungsstörungen wird an anderer Stelle auf dieser Internetseite eingegangen.


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