Keine Lieferung einer bereits gezahlten Ware

Seite 1/3
Geändert am 15.06.2007
Einleitung: Keine Lieferung einer bereits gezahlten Ware
Es kommt auf Auktionsplattformen ab und an vor, dass man einen Artikel ersteigert, den ersteigerten Artikel zahlt, dann aber nichts mehr von dem Verkäufer des gekauften und gezahlten Artikels hört. In solchen Fällen ist der Verkäufer möglicherweise schon nicht mehr registriertes Mitglied auf der entsprechenden Auktionsplattform (auf der eBay-Auktionsplattform NRM genannt). Das ist zwar sehr ärgerlich, indes kann und sollte man versuchen, sein Geld mit Hilfe des Gesetzes wieder zurückzuerhalten, auch wenn dies mit Zeitaufwand (und zuerst einmal eventuell auch mit Kosten) verbunden ist. Allerdings muss jeder für sich selbst entscheiden, ob er in solchen Fällen erst einmal "verlorenes" Geld als "Lehrgeld" abschreibt, oder aber die Sache selbst in die Hand nimmt. Die folgenden Tipps sind keine Anleitung, wie man in solchen Fällen der Nichtlieferung gezahlter Ware vorzugehen hat, sondern ausschließlich Anregungen und Tipps, wie man vorgehen könnte.
Zuallererst sollte man versuchen, auch wenn es schwer fällt, die ganze Angelegenheit gütlich aus der Welt zu schaffen. Hierzu bietet die moderne Kommunikation viele Möglichkeiten, vom normalen eMail-Kontakt, bis hin zum Telefon. Durch ein ruhiges Zugehen aufeinander ist es häufig möglich, sich außergerichtlich zu einigen. Wenn aber ein Verkäufer von Anfang nicht die Absicht hatte, zu liefern, ist jeder außergerichtliche Einigungsversuch in der Regel zwecklos. Daher sollte man sich zur Sicherheit immer und auf jeden Fall die kompletten Verkaufsvorgänge (zum Beispiel die Verkaufsvorgänge der eBay-Auktionsplattform umfassen im Einzelnen: Auktionen, End-Of-Auction-eMails der eBay-Auktionsplattform, den kompletten Schriftverkehr zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, alle Unterlagen zur Zahlung des Kaufbetrags) abspeichern, damit man diese Daten bei Bedarf greifbar hat. Zu bedenken ist hierbei, dass eMails in etwaigen späteren Verfahren eine gewisse Beweiskraft an den Tag legen, von der Auktionsbeschreibung ganz abgesehen. Deshalb sollte in den eMails auch immer ein ruhiger und sachlicher Ton vorherrschen (man will sich in einem eventuellen späteren Verfahren ja schließlich nicht mit dem Tatvorwurf der Beleidigung konfrontiert sehen).
Spezielle Vorgangsweise für die eBay-Auktionsplattform: sollte ein Verkäufer per eMail nicht mehr erreichbar sein, kann man 14 Tage lang die, auf der eBay-Auktionsplattform hinterlegte, persönliche Adresse des Verkäufers abrufen.
Bestehen generelle Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit einer bei einer Auktionsplattform hinterlegten Adresse, so sollte man versuchen, die Richtigkeit der Adresse selbst vor Ort zu überprüfen oder von jemanden vor Ort überprüfen zu lassen.
Um die Telefonnummer eines Verkäufers herauszufinden, kann vielleicht ein Blick ins Telefonbuch hilfreich sein.
Haben diese Maßnahmen alle keinen Erfolg, muss man sich überlegen, was man nun gegen den Verkäufer unternehmen will, und welche Erfolgschancen bei welcher Vorgehensweise bestehen. Grundsätzlich gilt, dass bei Auktionen auf Auktionsplattormen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass mit Abschluss einer Auktion ein Kaufvertrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer zustande gekommen ist. Hieraus lassen sich erst einmal zwei verschiedene weitere Vorgehensweisen ableiten, die auf den verlinkten Seiten dieser Seite näher erläutert werden.
Merksätze
Es ist anzuraten, nie einen eventuellen Verlust einfach "abzuschreiben", auch nicht bei den kleinsten Beträgen, damit ein eventueller Verkauf ohne Auslieferung der gekauften Ware nicht zur Methode werden kann. Ein Verkäufer, der bei zehn Käufern nur das Geld kassiert, hat er auch einen netten Nebenverdienst, und den sollte man ihm wieder nehmen.


NÄCHSTE SEITE       ZUM SEITENANFANG