Das Insolvenzverfahren
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Geändert am 15.06.2007
Die Verfahrenseinstellung mangels Masse
Es passiert auch, dass man als Gläubiger die Nachricht erhält, dass das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt worden ist. Dies bedeutet, dass die vorhandene Masse beim Schuldner nicht mehr ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
Für den Gläubiger ist dies dann dramatisch, wenn es sich bei dem Schuldner um eine Kapitalgesellschaft, also eine AG, eine GmbH, eine KG oder eine GmbH & Co. KG gehandelt hat. Mit dem Beschluss, dass Verfahren mangels Masse einzustellen, wird die Gesellschaft auch aus dem Handelsregister von Amts wegen gelöscht, so dass eine Durchsetzung der Forderung, da die Gesellschaft nicht mehr vorhanden ist, in der Regel nicht mehr möglich ist.
Sollte es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, also einen eingetragenen Kaufmann (e.K.) oder eine oHG handeln, hat man die Möglichkeit, mit dem vorliegenden Auszug aus der Insolvenztabelle noch zu versuchen, die Forderung zu realisieren. Dies ist möglich, weil der Auszug aus der Insolvenztabelle im Original einen Vollstreckungstitel darstellt, aus dem 30 Jahre lang (es gilt der Zeitpunkt der Feststellung der Forderung durch den Insolvenzverwalter) die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Hierzu muss man vorab das zuständige Gericht bitten, den Tabellenauszug mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Dies kostet nichts und ist mit einem Schreiben erledigt. Wenn diese Klausel erteilt wird, kann man mit der Zwangsvollstreckung beginnen. Ob dies allerdings erfolgversprechend sein wird, muss im Einzelfall betrachtet werden.