Keine Lieferung einer bereits gezahlten Ware

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Geändert am 15.06.2007
Die Herausgabeklage
Gegen einen unzuverlässigen Verkäufer kann eine Herausgabeklage eingereicht werden. Dies sollte man aber erst nach einer schriftlichen Aufforderung mit Fristsetzung machen, da ansonsten die Gefahr besteht, dass ein Gericht den sogenannten "Lieferungsverzug" eines Verkäufers nicht sieht, und somit die eigentlich berechtigte Klage abweist. Deshalb sollte man vorher dem entsprechenden Verkäufer einen Brief, am besten per Einschreiben mit Rückschein, um den Zugang des Schreibens nachweisen zu können, mit einer angemessenen Fristsetzung zur Lieferung der Ware, zusenden. Angemessen ist in diesem Fall eine Frist zur Lieferung der Ware zwischen sieben und vierzehn Tagen.
Ein Verkäufer ist durch einen Kaufvertrag verpflichtet, einem Käufer gekaufte und gezahlte Ware anstandslos und unverzüglich zu übereignen. Sollte eine, über eine Auktion bei einem gewerblich handelnden Verkäufer gekaufte Ware, entgegen der Beschreibung, auf irgendeine Weise beschädigt, komplett zerstört oder verschwunden sein, so ist der entsprechende Verkäufer dazu verpflichtet, eine gleichwertige Ware zu beschaffen und dem entsprechenden Käufer zur Verfügung zu übereignen (bei privat handelnden Verkäufern endet die eigene Haftung bei dem Gefahrenübergang der Ware an einen Dritten - also konret dann, wenn er die Ware einem Versanddienst übergeben hat). Dabei ist es irrelevant, ob dem entsprechenden Verkäufer dadurch eventuell höhere Kosten entstehen und er dadurch eventuell keinen Gewinn erzielt. Zu beachten ist aber, dass es tatsächlich ab und an Verkäufer gibt, denen mal eine Ware in Verlust gerät, die aber den gezahlten Kaufpreis anstandslos rückerstatten. In einem solchen Fall sollte man sich mit der Rückerstattung des Kaufpreises zufrieden geben, um ein längeres und kostspieliges Verfahren zu vermeiden.
Sollte man allerdings den Herausgabeanspruch gerichtlich geltend machen wollen, so kann dies nicht auf dem Wege eines gerichtlichen Mahnverfahrens erfolgen, sondern es muss ein ordentliches Herausgabeklageverfahren bei dem zuständigen Amtsgericht des Schuldners geführt werden. Für die zu verauslagenden Gerichtskosten muss man als Kläger in Vorlage treten. Diese Gerichtskosten sind erst einmal höher als die Kosten für ein gerichtliches Mahnverfahren.
Hat man sich nur dafür entschieden, den Kaufpreis zurückzufordern, so ist es wichtig, dass man zunächst rechtswirksam mit Fristsetzung zur Rückzahlung des Kaufpreises vom Kaufvertrag zurücktritt, damit der Verkäufer in Verzug gesetzt wird. Siehe hierzu auch: Rücktritt vom Kaufvertrag.
Nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag und nach dem erfolglosen Verstreichen der schriftlich gesetzten Frist kann man gleichzeitig, neben dem gerichtlichen Mahnverfahren, auch eine Strafanzeige gegen den Verkäufer stellen.

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