Keine Lieferung einer bereits gezahlten Ware

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Geändert am 15.06.2007
Das gerichtliche Mahnverfahren
Sollte ein Verkäufer eine zur Rückzahlung gesetzte Frist nicht einhalten, hat man die Voraussetzungen geschaffen, um ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten. Die Vordrucke für einen Mahnbescheidsantrag gibt es mittlerweile in jedem gut sortierten Schreibwarengeschäft zu kaufen. Dem Mahnbescheidsantrag liegt auch ein Beiblatt mit Hinweisen zum Ausfüllen bei, aus denen sich alles Wichtige ergibt. Natürlich kann man mit dem Mahnbescheidsantrag auch zum örtlichen Amtsgericht gehen und sich von einem Rechtspfleger beraten lassen, wie man das Formular richtig ausfüllt. Ganz wichtig ist generell, dass man alle Felder korrekt ausfüllt, damit man sich nicht mit lästigen Monierungsantworten des Amtsgerichts herumschlagen muss.
Sollte der Verkäufer eine juristische Person (also eine Firma) sein, so muss man auch die Vertretungsverhältnisse im Mahnbescheidantrag mit angeben, damit das Gericht den Mahnbescheid richtig erlässt. Die Vertretungsverhältnisse der Firma findet man in der Regel im Impressum oder im Internet, die Google-Suchmaschine bietet da eine ganz zuverlässige Quelle.
Im Bereich der Anspruchsbezeichnung gibt man nun den rückgeforderten Kaufpreisbetrag an, den Zeitpunkt, wann er entstanden ist, sowie, ab wann Verzinsung eingetreten ist. Als Zinsdatum nimmt man am besten den Tag nach dem gesetzten Fristablauf. Man muss nicht unbedingt die Zinsen ausrechnen und dann mit angeben, das Gericht berechnet die Zinsen auch selbst und setzt sie automatisch in den Mahnbescheidsantrag ein. Zum Zinssatz ist zu sagen, dass man als Gläubiger 5% Zinsen über dem Basiszinssatz angeben sollte.
In dem Bereich Andere Nebenforderungen kann man weitere verauslagte Kosten mit angegeben, hierzu zählen beispielsweise die Portokosten, die für die Versendung des Rücktritts von dem entsprechenden Kaufvertrag entstanden sind.
Um die Frage zu klären, wo eventuell ein streitiges Verfahren durchzuführen wäre, kann man im Internet nachsehen, welches Gericht zuständig ist. Hierbei ist das Gericht am Wohnort des Schuldners maßgebend. Bei Forderungen unter EURO 5.000,00 ist immer ein Amtsgericht zuständig.
Ganz wichtig ist es auch, dass man im Mahnbescheidsantrag seine eigene Kontonummer angibt. Diese wird im erlassenen Mahnbescheid mit angegeben, falls der Verkäufer sich doch noch dazu entscheidet, die Forderung zu begleichen. Damit hat er die erforderliche Kontoverbindung direkt mit vorliegen.
Nachdem man alles ausgefüllt und an das Mahngericht geschickt hat, erhält man nach einiger Zeit eine Gerichtskostenrechnung des Gerichts. Wenn man diese beglichen hat, wird der Mahnbescheid dem Verkäufer zugestellt. Die Gerichtskosten werden vom Gericht automatisch wieder in den Mahnbescheid mit eingesetzt, so dass man sich vorher keine Sorgen machen muss, dass man auf diesen Kosten sitzen bleibt.
Wenn der Mahnbescheid dem Verkäufer zugestellt worden ist, so hat der Verkäufer drei Möglichkeiten auf diesen zu reagieren:
  • Er zahlt alles und die Angelegenheit ist damit aus der Welt.
  • Er legt Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein.
  • Er reagiert nicht.
Bei der zweiten Möglichkeit erhält man eine Nachricht vom Gericht, dass Widerspruch eingelegt worden ist. Wenn Widerspruch eingelegt worden ist, müssen weitere Gerichtskosten eingezahlt werden, damit das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abgegeben werden kann. Das Mahngericht ist nicht für das streitige Verfahren zuständig.
Nach der Überweisung der Gerichtskosten wird man von dem dann zuständigen Gericht aufgefordert, den Anspruch, den man im Mahnbescheid geltend gemacht hat, binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu begründen. Bei der Anspruchsbegründung legt man einfach den kompletten Verfahrensverlauf schriftlich nieder und belegt diesen durch entsprechende Fotokopien des Ausdrucks der Auktion, des kompletten eMail-Verkehrs, usw..
Sollte der Verkäufer gar nicht reagieren, so hat man sodann die Möglichkeit, einen Vollstreckungsbescheid gegen diesen zu beantragen. Man erhält seitens des Gerichts eine Zustellungsnachricht über den Zugang des Mahnbescheides bei dem Verkäufer, zusammen mit dem Antragsvordruck für den Vollstreckungsbescheid. Von dem Tag nach Zustellung des Mahnbescheides gerechnete zwei Wochen später überprüft man, ob der Verkäufer die Zahlung geleistet hat. Sollte dies nicht der Fall sein, so beantragt man den Vollstreckungsbescheid, in dem man in dem Antragsformular mit den entsprechenden Nummern angibt, dass der Verkäufer keine Zahlung geleistet hat. Man sollte auch ankreuzen, dass das Gericht den Vollstreckungsbescheid zustellen soll, dann hat man auch keine Probleme mit der Zustellung. Das Gericht lässt den Vollstreckungsbescheid dann zustellen und man hat, wenn der Verkäufer nicht binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegt, einen Vollstreckungstitel, aus welchem man 30 Jahre lang versuchen kann, die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
Sollte man über eine Rechtsschutzversicherung verfügen und will mit dem ganzen Verfahren nichts weiter zu tun haben, so kann man für den kompletten Vorgang auch einen Rechtsanwalt beauftragen. Hier soll nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanwalt einen Fall ablehnen darf, nur weil ihm die Forderung nicht hoch genug scheint. Bei Rechtsanwälten richtet sich die Vergütung nach der Höhe des Streitwertes, je höher die Forderung, desto höher die Vergütung.
Selbstverständlich ist es auch möglich, ein Mahnverfahren online durchzuführen. Hierzu bietet sich die Internetseite http://www.letzte-mahnung.de/ an.
Die jetzt möglichen Vollstreckungshandlungen sind so vielfältig, dass sie nicht alle aufgezählt und erläutert werden können. Tipps und Tricks zur Zwangsvollstreckung findet man auf dieser Internetseite: http://www.infoquelle.de/Recht/Mahnung_Vollstreckung/.
Sollte sich im Rahmen der Vollstreckung ergeben, dass über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, so findet man im Internet nähere Informationen.
Spezialfall eBay-Auktionsplattform: bei alledem ist natürlich auch an die Käuferschutzleistung der eBay-Auktionsplattform zu denken. Hierbei sind unbedingt alle Bedingungen, die Schritte, und die Fristen für die Beantragung des Käuferschutzes der eBay-Auktionsplattform peinlichst genau zu beachten, das der Käuferschutz der eBay-Auktionsplattform eine freiwillige Kulanzleistung der eBay-Auktionsplattform darstellt.

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