Das Insolvenzverfahren

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Geändert am 15.06.2007
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Eine kurze Erläuterung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens:
In der Regel stellt ein Schuldner beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Die Gründe hierfür liegen meist in der Überschuldung des Schuldners, in manchen Fällen ist aber auch schon die drohende Zahlungsunfähigkeit der Grund für den Insolvenzveröffnungsantrag. Dies ist mit einigem Schriftverkehr verbunden, auf den hier nicht näher eingegangen werden soll.
Zunächst prüft das zuständige Insolvenzgericht, ob überhaupt die Kosten des Verfahrens seitens des Schuldners aufgebracht werden können. Ist dies der Fall, setzt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein. Dies sind in der Regel erfahrene Rechtsanwälte, es können aber auch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sein. Mit dem Eröffnungsbeschluss ordnet das Gericht in der Regel einen Zustimmungsvorbehalt an. Dieser hat zur Folge, dass der Schuldner zwar sein Geschäft weiterführen kann, aber für sämtliche Rechtsgeschäfte die ausdrückliche Zustimmung des Insolvenzverwalters einholen muss. Ohne diese Zustimmung sind die Rechtsgeschäfte erst einmal schwebend unwirksam, bis der Insolvenzverwalter gegebenenfalls seine Zustimmung erteilt.
Der Insolvenzverwalter verschafft sich zuerst einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Schuldners, stellt die Außenstände den Forderungen gegenüber, und prüft, ob die Kosten eines etwaigen Insolvenzverfahrens gedeckt sind. Denn es gilt, auch wenn das Verfahren schon eröffnet worden ist, sobald die Kosten des Verfahrens nicht mehr gedeckt werden können, wird das Verfahren mangels Masse eingestellt.
Stellt der Insolvenzverwalter indes fest, dass eine, die Kosten deckende, Masse vorhanden ist, stellt er einen ausführlichen Bericht zusammen und legt diesen dem zuständigen Insolvenzgericht vor. Das Gericht entscheidet nunmehr, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Gericht erlässt in der Regel einen Eröffnungsbeschluss, in welchem der Insolvenzverwalter nochmals bestätigt wird und in dem eine Frist zur Anmeldung der Forderungen gegenüber dem Schuldner genannt wird. Weiterhin wird in diesem Eröffnungsbeschluss der erste Prüfungstermin angegeben.

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