Das Insolvenzverfahren

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Geändert am 15.06.2007
Die Forderungsanmeldung
Aufgrund der Recherchen des Insolvenzverwalters ist es ihm in den meisten Fällen möglich, alle Gläubiger des Schuldners anzuschreiben und diesen den Beschluss des zuständigen Insolvenzgerichts zuzustellen. Neben dem Beschluss findet sich auch der Vordruck zur Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle, sowie ein Merkblatt, in der Post des Insolvenzverwalters.
Das Ausfüllen des Anmeldungsformulars dürfte an und für sich keine größeren Schwierigkeiten darstellen, zumal das mitgelieferte Merkblatt eine gute Hilfe darstellt.
Hat man mehrere Forderungen, die man im Insolvenzverfahren anmelden muss, so darf man diese nicht zusammenrechnen, sondern muss diese einzelnen aufführen und spezifizieren. Hierbei spielt die Reihenfolge, welche Hauptforderung an welchen Rang gesetzt wird, nur eine untergeordnete Bedeutung. Es empfiehlt sich, mit der höchsten Forderung zu beginnen und mit der niedrigsten Forderung aufzuhören.
Unter Hauptforderung ist lediglich zum Beispiel ein reiner gezahlter Kaufpreis zu verstehen, nicht aber weitere Kosten und eventuelle Zinsansprüche. Wenn also zum Beispiel ein Betrag von EURO 100,00 an den Schuldner gezahlt worden ist, so entspricht dieser der Hauptforderung.
Grundsätzlich können Zinsen im Insolvenzverfahren mit angemeldet werden, hier ist zu beachten, dass eventuelle Zinsen grundsätzlich nur bis zum Tage vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemeldet werden können. Als Zinssatz werden in der Regel 5% über dem Basiszinssatz als üblich angesehen und sind auch gesetzlich vorgeschrieben. Mit einem Zinsrechner kann man sich eventuelle Zinsen genau ausrechnen lassen.
Zu den anmeldungsfähigen Kosten im Insolvenzverfahren gehören sämtliche Auslagen, die man bisher aufgewandt hat, um sein Geld zurück zu erhalten. Hierunter fallen zum Beispiel auch Portokosten, Auskunftskosten, gegebenenfalls Gerichtskosten für den Mahnbescheid, und so weiter, ...
Die Sparte Nachrangige Forderungen in der Anmeldung der Forderungen interessiert einen Gläubiger aus einem Kaufvertrag im Regelfall nicht. Gegebenenfalls wird der Insolvenzverwalter, respektive, das Gericht den Gläubiger auffordern, hierzu noch eine gesonderte Anmeldung abzugeben.
Gleiches gilt für die Sparte Abgesonderte Befriedigung in der Anmeldung der Forderungen. Diese ist meist nur für gewerbliche Gläubiger interessant, da sie hier etwaige Sicherungsrechte, wie Eigentumsvorbehalte, geltend machen können.
Wichtig ist aber die Sparte Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in der Anmeldung der Forderungen. Geht man als Gläubiger davon aus, dass ein Straftatbestand als Grund der Insolvenzforderung vorliegt, sollte man hier unbedingt ein ja ankreuzen und dies auf einem gesonderten Beiblatt näher begründen. So kann dies zum Beispiel aus einer Körperverletzung herrühren, aber auch aus dem Straftatbestand eines Eingehungsbetrugs, der in den meisten Fällen vorliegt, in denen ein Schuldner, der insolvent ist, einen Artikelverkauf von Artikeln, die er gar nicht besaß, oder die er nach dem "Schneeballsystem" angeboten hatte, aufrecht erhielt.
Der Grund für das Ankreuzen dieses ja ist folgender:
Erkennt der Insolvenzverwalter die Forderung als eine Forderung aus einer unerlaubten Handlung im Insolvenzverfahren an und nimmt diese in die Insolvenztabelle auf, so verfällt diese anerkannte Forderung nicht nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode von sieben Jahren, sondern bleibt bestehen. Der Auszug aus der Insolvenztabelle, den der anmeldende Gläubiger in diesem Fall erhält, ist sodann zugleich ein Vollstreckungstitel, mit dem 30 Jahre lang versucht werden kann, die Forderungen beim Schuldner zu vollstrecken, auch wenn dieser eigentlich die Restschuldbefreiung seitens des Gerichts erhalten hat.
Unter Grund für die Forderungsanmeldung ist in der Regel nun eine entsprechende Warenlieferung anzugeben, beziehungsweise Ansprüche aus einem Kaufvertrag. Beifügen sollte man der Forderungsanmeldung, die grundsätzlich in zweifacher Ausfertigung erfolgen muss, den abgeschlossenen Kaufvertrag, die Belege über alle Kosten, die man bisher aufgewandt hat, sowie gegebenenfalls eine Ablichtung einer eventuell erfolgten Strafanzeige. Sollte man bereits in Besitz eines Vollstreckungstitels gegen den Schuldner sein, so ist dieser im Original beizufügen. Das Ganze schickt man dann an den Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter prüft nun die vorliegenden Forderungsanmeldungen, ob diese Forderungen zu Recht bestehen, oder ob er Gründe für ein Nichtbestehen der Forderungen hat. Im Prüfungstermin wird er sodann bekannt geben, welche Forderungen er komplett anerkennt, welche er nur teilweise anerkennt, und welche er komplett bestreitet. Eine Teilnahme an dem Prüfungstermin ist nicht zwingend erforderlich, kann aber manchmal recht hilfreich sein.
Gläubigern, deren Forderungen komplett anerkannt worden sind, geht keine besondere Nachricht hierüber zu. Indes werden die Gläubiger seitens des Insolvenzverwalters angeschrieben, deren Forderungen nicht komplett im Prüfungstermin anerkannt worden sind. Sollte die Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten worden sein, so empfiehlt es sich zunächst, den Insolvenzverwalter anzuschreiben, und diesen nach den Gründen zu fragen, die zum Bestreiten der Forderung geführt haben. In der Regel lassen sich durch einen solchen Schriftverkehr etwaige Unklarheiten zu Forderungen beseitigen und die Forderungen werden in einem späteren Termin dann anerkannt. Rechtsnachteile ergeben sich für den Gläubiger durch eine nachträgliche Anerkennung von Forderungen nicht.

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