Klarheit über den Vertragspartner:

Pflichtangaben gewerblicher eBay-Verkäufer
werden automatisch angezeigt

Geändert am 13.01.2008
Von Verbraucherschützern lange geforderte Maßnahmen will eBay ab 1. April 2008 umsetzen: der Anmeldedatensatz eines gewerblichen Verkäufers, das so genannte Impressum, wird automatisch in jede Artikelbeschreibung eingefügt. Damit weiß der Käufer bereits vor dem Vertragsabschluss, wer sein Handelspartner sein wird und kann die Vertrauenswürdigkeit besser überprüfen.

  eBays Mitteilung zu den Pflichtangaben gewerblicher Verkäufer.

Vertragspartner ist immer der Inhaber des Mitgliedskontos: an diesen müssen zivilrechtliche Ansprüche gestellt werden, falls es zu Problemen bei der Abwicklung des Kaufs oder wegen der Beschaffenheit der Ware kommt. Bisher erfuhr ein Käufer möglicherweise erst nach dem Ablauf eines Angebots, dass der Inhaber des Verkäufer-Mitgliedskontos eine andere Person war als der in der Artikelbeschreibung angegebene Verkäufer. Dann war der Vertrag schon geschlossen – mit einem anderen als dem vermeintlich gewählten Vertragspartner. Auf dem Umweg über ausgeliehene Mitgliedskonten setzte mancher schon früher vom eBay-Handel ausgeschlossene Verkäufer so eine unseriöse Geschäftspraxis fort und sprang von einem »verbrannten Account« nahtlos zum nächsten über.
Viele Verkäufer hatten wichtige Informationen wie ihr Impressum, die Widerrufsbelehrung und AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) auf der so genannten „Mich“-Seite untergebracht; diese kann sowohl während laufender Auktionen als auch nach dem Abschluss jederzeit geändert werden. Absichtlich oder aus Unwissenheit wurden dort statt einer ladungsfähigen Anschrift oft Phantasienamen wie „Ellis Schmuckboutique“ angegeben, viele Kleingewerbetreibende erhielten kostenpflichtige Abmahnungen wegen unvollständiger Pflichtangaben oder laienhaft formulierter Widerrufsbelehrungen. Im eBay-Rechtsportal wird nun eine Muster- Widerrufsbelehrung bereitgestellt, denn auch ein Hinweis auf das Widerrufs- oder Rückgaberecht des Käufers erscheint zwingend auf jeder Angebotsseite eines gewerblichen Verkäufers: »Verbraucher haben das Recht, den Artikel unter den angegebenen Bedingungen zurückzugeben.«
Keine Konsequenzen für private Verkäufer mit gewerblichen
Angebotsmengen?
Die Umsetzung von Vorschlägen zu mehr Transparenz und Sicherheit für Käufer wird begrüßt: »Ein erster Schritt in die richtige Richtung.« Skepsis ist allerdings angebracht, solange jedes Mitglied die Einordnung noch selbst vornehmen kann. »Die Entscheidung, ob sie privat oder gewerblich handeln, können nur Sie allein treffen.« heißt es bislang noch auf der eBay-Seite „Ihr Mitgliedskonto-Typ“. Ob zukünftig ganz offensichtlich gewerblich handelnde „Privatverkäufer“ mit Konsequenzen durch eBay zu rechnen haben, ist aus der Meldung »Wichtige Änderungen für gewerbliche Verkäufer« nicht zu entnehmen.

  Professionelles Auftreten, hochwertige Neuwaren, Ausschluß der Gewährleistung -
für solche „Privat“-Verkäufer gelten eBays neue Richtlinien zu den Pflichtangaben nicht.

Die Forderung, gewerblich handelnde Verkäufer auch konsequent als solche einzustufen, wurde zugleich mit dem Vorschlag zur Veröffentlichung des Impressums an eBay während eines Treffen im August 2006 zwischen eBay-Nutzergruppen und dem eBay-Geschäftsführer Groß-Selbeck gestellt. Der erste Schritt wird die Wirkung verfehlen, solange der zweite versäumt wird: gerade unseriöse Verkäufer können sich selbst den Status „privat“ verleihen und damit den Käufern ihre gesetzlichen Verbraucherschutzrechte verwehren und dem Impressums-Zwang entgehen.

  244 Artikel von einem „privaten“ Verkäufer - bei eBay keine Seltenheit. Ein Klick auf
das Bild öffnet die ungekürzte Liste.

Nicht immer ist die falsche Einstufung gleich offensichtlich, eine Möglichkeit zur Verschleierung ist die Verteilung großer Angebotsmengen in kleineren Portionen auf mehrere „private“ Mitgliedskonten. In diesen Fällen geht die Herausforderung an eBay, mittels Filtersoftware die Zusammenhänge festzustellen.
Bedenken wegen Datenschutz und Kostendruck:
Bankdaten müssen hinterlegt werden
Mit überwiegender Skepsis wird eine weitere Neuerung betrachtet: »Wenn Sie als Verkäufer über eBay die Zahlungsmethode Überweisung anbieten, müssen Sie ab April 2008 Ihre Bankdaten für die Zahlungsmethode „Überweisung Plus“ hinterlegen.« Bei Benutzung der Funktion „Überweisung Plus“ kann der Käufer die Kontodaten des Verkäufers unmittelbar nach dem Ende der Auktion oder dem Abschluss eines Sofortkaufs abrufen.
Diese Maßnahme eBays trägt allerdings nicht zum Schutz der Käufer vor unseriösen oder betrügerischen Anbietern bei, denn auch hier kann der Verkäufer frei entscheiden, welche Daten er einträgt - ein Abgleich zwischen Kontoinhaber und Anmeldenamen des eBay-Mitgliedskontos findet nicht statt. Da die eBay-Sicherheitsabteilung laut eigener Aussage aus Datenschutzgründen im Normalfall keinen Zugriff auf die hinterlegten Kontodaten hat, ist es Betrügern möglich, dieselbe Bankverbindung gleich in einer ganzen Reihe von übernommenen, angemieteten oder auf falsche Daten angemeldeten eBay-Mitgliedskonten zu hinterlegen.
Viele ehrliche Nutzer haben hingegen Bedenken wegen des Schutzes ihrer Finanzinformationen: »Was mich sehr viel mehr wundert, ist die Tatsache, dass es doch EBAY war, die aufgrund der betrügerischen Testkäufe von China-Connection usw. sogar darauf hingewiesen haben, nach Möglichkeit die Option Überweisung+ nicht anzubieten.« Diese Frage eines eBay-Mitglieds im eBay-Diskussionsforum „Bezahlung“ ist mehr als berechtigt, denn ein Verkäufer hat keine Möglichkeit, einen vermeintlich unseriösen Käufer am Abruf seiner Daten zu hindern. Auf diese Weise gesammelte Bankdaten können vielfältig verwendet werden - unter anderem hinterlegen Kriminelle die Konten unbeteiligter Dritter bei eBay zur Bezahlung der Gebühren für ihre in betrügerischer Absicht eingestellten Angebote. Vor allem private Verkäufer teilen ihre Bankverbindung deshalb oft erst nach einem Blick in das Bewertungsprofil ihres Käufers oder nach erfolgreicher Kontaktaufnahme per E-Mail mit.
In zwei Diskussionsrunden, die eBay-Mitarbeiter unter dem Thema „Überweisung als Zahlungsmethode - zeitgemäß und erforderlich?“ in den eBay-Foren führten, widersprachen die teilnehmenden gewerblichen Verkäufer der Behauptung, die „Überweisung Plus“ sei »deutlich einfacher und schneller in der Handhabung als Überweisung«. Durch die Möglichkeit, Bankdaten sofort nach der Auktion abzurufen, entgingen den Käufern oft wichtige Hinweise des Verkäufers, welche Angaben zur korrekten Zuordnung der Zahlung nötig seien. Der Verkäufer kann bei „Überweisung Plus“ zwar eine kurze Mitteilung einfügen, aber die gilt dann für alle Auktionen. Will er Angaben wie einen Verwendungszweck mit Kunden- oder Rechnungsnummer individuell einem bestimmten Artikel zuordnen, dann ist das bei Verwendung von „Überweisung Plus“ nur über kostenpflichtige Kaufabwicklungstools möglich.
Insbesondere bei der Abwicklung von Mehrfachauktionen, in denen viele identische Artikel unter der gleichen Artikelnummer angeboten werden, berichten Verkäufer von einer hohen Fehlerrate durch „Überweisung Plus“. Um dem anschließenden zeit- und kostenintensiven Mailverkehr mit den Käufern zur korrekten Zuordnung zu entgehen, werden mehr Verkäufer mit großen Angebotsmengen gezwungen sein, gebührenpflichtige Services wie beispielsweise „Afterbuy“ zu nutzen – dessen Betreiberfirma „ViA-Online GmbH“ eBay im Oktober 2007 erwarb.
Der Zwang zu „Überweisung Plus“ bedeutet für seriöse Verkäufer eine finanzielle Mehrbelastung, sicherheitsdienlich ist er ohne Überprüfung und Verifikation der Kontoangaben jedoch nicht. Verkäufer mit betrügerischen Absichten legen auch keinen Wert auf die Zuordnung einer Zahlung zu einer korrekten Lieferadresse – ein Versand ist in ihrem „Geschäftsablauf“ sowieso nicht vorgesehen.

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